Die Grenzen der Pressefreiheit

Zwei Figuren die einen Reporter und eienn Fotografen darstellen.

Am dritten Mai wird jedes Jahr der Internationale Tag der Pressefreiheit gefeiert. Seit 1994 wird jedes Jahr auf Verletzungen der Pressefreiheit hingewiesen und auf die Wichtigkeit einer freien, unabhängigen Presse für eine Demokratie aufmerksam gemacht. Die Organisation “Reporter ohne Grenzen” veröffentlicht jedes Jahr im Vorfeld einen Bericht, der die Lage der Pressefreiheit auf der ganzen Welt analysiert. Luxemburg landete dieses Jahr auf dem 15. Platz und wird vor allem wegen des Luxleaks-Prozesses, also der juristischen Verfolgung von Whistleblowern und Journalisten, kritisiert. 2013 lag das Großherzogtum noch auf Platz Vier.

Die Medienlandschaft ist in vielen Ländern gerade im Wandel begriffen. Print-Riesen sterben und überall entstehen neue kleine Medien, die von Youtube-Formaten über Podcasts bis hin zu Nachrichtenseiten reichen. Natürlich gilt auch im Netz die rechtlich verbriefte Presse- und Meinungsfreiheit – trotzdem muss man feststellen, dass viele neue Medien vor allem dazu genutzt werden, sogenannte „Fake News“, also Falschmeldungen ins Internet zu setzen.

Wo sind die Grenzen der Meinungs- und Pressefreiheit?

Meinungs- und Pressefreiheit ist ein hohes Gut, das im Laufe der Geschichte immer wieder erkämpft werden musste. Allerdings ist die Meinungsfreiheit nie ohne Grenzen gewesen, auch wenn dies manchmal so missverstanden wird. Wie alle unsere Freiheiten reicht auch die Meinungsfreiheit nur soweit, bis sie die Freiheit einer anderen Person verletzt. Die Meinungsfreiheit ist ein grundlegendes Recht, aber ihre Ausübung geht mit „Pflichten und Verantwortungen“ einher. Deswegen gibt es juristisch festgelegte Grenzen, die unter anderem die Aufgabe haben, die Rechte anderer zu schützen. Strafbar ist zum Beispiel die Anstiftung zum Hass oder zur Gewalt gegenüber einer bestimmten Gruppe, die z.B. anhand ihrer Herkunft, Hautfarbe, ihrer familiären Situation, oder Ähnlichem diskriminiert wird. In Luxemburg ist es am Richter zu bestimmen, ab wann Äußerungen als öffentlich gelten (hier wird von Fall zu Fall genau unterschieden)– die eigene Facebook-Wall ist demnach auch kein rechtsfreier Raum. Solcher Hate Speech kann bei der BEE SECURE Stopline gemeldet werden.

Für professionelle Journalisten gelten allerdings noch speziellere Regeln. Sie sind einerseits vom Gesetz besonders geschützt. So müssen sie zum Beispiel ihre Quellen nicht verraten und können sich auf den Quellenschutz berufen. Sie haben aber auch eine besondere Pflicht, richtig und exakt zu berichten und müssen z.B. die Unschuldsvermutung, das Ehrgefühl und das Privatleben jener Personen, über die sie berichten, achten. In Luxemburg gibt der Presserat einen Deontologie-Codex heraus. Außerdem ist es möglich, Beschwerde gegen Berichterstattung, die gegen diese Regeln verstößt, einzulegen.

Wie sieht es mit Satire aus?

Für Satire oder Parodien gibt es keine speziellen rechtlichen Bestimmungen. Es gelten die gleichen Einschränkungen wie für die Meinungsfreiheit – auch als Satire „getarnt“ bleiben Diskriminierungen strafbar. Es heißt oft, gute Satire trete in der Regel sowieso nach „oben“ anstatt nach „unten“. Doch auch hier hat letztendlich im Einzelfall der Richter das letzte Wort.

Quellen: Reporter ohne Grenzen; Texte coordonné du 30 avril 2010 de la loi du 8 juin 2004 sur la liberté  d’expression dans les médias; Service des médias et des communications (SMC) – Législation