Kurz gesagt: Wenn man künstliche Intelligenz (KI) ausschließlich privat und nicht beruflich nutzt, lautet die Antwort grundsätzlich nein.
Seit dem 2. August 2026 gelten neue Transparenzpflichten des europäischen AI Act auch in Luxemburg. Sie sollen dabei helfen, KI-generierte oder durch KI veränderte Inhalte leichter zu erkennen. Betroffen sind jedoch vor allem Unternehmen und berufliche Anwendungsbereiche.
Private Nutzung: grundsätzlich keine Kennzeichnungspflicht
Wenn ein Bild oder Video mithilfe von KI für den persönlichen Gebrauch erstellt und anschließend auf einem persönlichen Social-Media-Konto geteilt wird, muss grundsätzlich nicht angegeben werden, dass es durch KI erzeugt oder verändert wurde.
Ein freiwilliger Hinweis kann dennoch sinnvoll sein – besonders dann, wenn der Inhalt realistisch wirkt und für echt gehalten werden könnte.
Berufliche Nutzung: Für wen gelten diese Pflichten?
Die Pflichten betreffen insbesondere Unternehmen, Verwaltungen, Medien, Vereine und professionelle Content-Creator, die KI im Rahmen ihrer Tätigkeit einsetzen. Je nach Inhalt und Verwendung kann ein klarer Hinweis ausreichen, zum Beispiel:
- „Dieses Bild wurde mit KI erstellt.“
- „Diese Stimme wurde künstlich erzeugt.“
- „Dieser Chat wird von einem KI-System geführt.“
Der Hinweis muss je nach Format des Inhalts gut sichtbar oder hörbar sein.
Wann muss ein KI-generierter Inhalt gekennzeichnet werden?
Ein sichtbarer oder hörbarer Hinweis ist insbesondere in folgenden Fällen vorgesehen:
- bei KI-generierten Bildern, Videos oder Stimmen, die realistisch wirken und für authentisch gehalten werden könnten – sogenannten Deepfakes;
- bei KI-generierten Texten über Politik, Gesundheit oder andere Themen von öffentlichem Interesse, wenn sie ohne menschliche Prüfung veröffentlicht werden;
- bei Chatbots oder anderen KI-Systemen, wenn nicht klar erkennbar ist, dass man mit einer künstlichen Intelligenz interagiert.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jedes mithilfe von KI erstellte Bild, Video oder jeder Text ab jetzt mit einem sichtbaren Hinweis versehen werden muss.
Wie sieht das konkret aus?
- Ein Bild zeigt einen Drachen, der über Luxemburg-Stadt fliegt. Handelt es sich dabei um einen Deepfake? Muss dieses Bild mit einem Hinweis versehen werden?
Das Bild zeigt eine offensichtlich erfundene Szene. Da Drachen nicht existieren, kann es vernünftigerweise nicht für eine echte Aufnahme gehalten werden. In diesem Beispiel handelt es sich daher nicht um einen Deepfake. Ein solches Bild muss also grundsätzlich nicht als KI-generierter Inhalt gekennzeichnet werden.
- Und wie sieht es mit einem KI-generierten Text aus, der vor der Veröffentlichung sorgfältig von einem Menschen geprüft wurde?
Eine Kennzeichnung ist nicht verpflichtend, wenn der Text tatsächlich von einem Menschen überprüft oder einer redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine Person oder Redaktion die Verantwortung für die Veröffentlichung übernimmt.
Achtung: Ein fehlender Hinweis garantiert nicht die Echtheit
Das Fehlen eines Hinweises auf die Nutzung von KI bedeutet nicht automatisch, dass ein Inhalt authentisch ist. Manche Personen wissen möglicherweise nicht, dass eine Kennzeichnung erforderlich ist, oder verstehen ihre Pflichten falsch. Andere können sich bewusst gegen eine Kennzeichnung entscheiden, um die Öffentlichkeit zu täuschen.
Deshalb bleibt es wichtig, die Quelle und den Kontext eines Inhalts zu prüfen und die Informationen mit weiteren vertrauenswürdigen Quellen zu vergleichen.








